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Bekanntmachung Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrates der Stadt Sulzbach/Saar am Sonntag, 09. Juni 2024

Gemäß der §§ 23, 51, 57 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit §§ 18, 63, 69 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), geändert durch das Gesetz vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) werden die politischen Parteien und Wählergruppen hiermit aufgefordert, unter Hinweis auf die Bestimmung der §§ 22 ff KWG und der §§ 17 ff KWO, Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates der Stadt Sulzbach/Saar am Sonntag, 09. Juni 2024 bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Sulzbach/Saar, Rathaus Sulzbach/Saar, Sulzbachtalstraße 81, Zimmer 116, bis spätestens

                                    Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr,

in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 der KWO einzureichen. Die Wahlvorschläge sollen so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich. Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr geöffnet.

Zu der Form und dem Inhalt der Wahlvorschläge werden folgende Hinweise gegeben:

  1. In der Stadt Sulzbach/Saar werden gemäß § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) 33 Stadtratsmitglieder gewählt.
  2. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichsliste aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält. Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 28. September 2023 ist das Wahlgebiet der Stadt Sulzbach/Saar in vier Wahlbereiche eingeteilt.
  3. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt:

- für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,

- für die Gebietsliste die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar

gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung).

Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentrittes im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl nach der Anlage 15 zur KWO aufzunehmen.

Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung

bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer haben gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt nach der Anlage 16 KWO zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind, jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigter Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Bezüglich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge ergehen folgende

Hinweise:

a) Ein Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 KWO dreifach

eingereicht werden.

b) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder

Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese

angeben.

c) Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele

Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder zu

wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viele Bewerberinnen

und Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

d) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag

aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste

desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden.

e) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die

Zustimmung dazu nach der Anlage 13 KWO schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

f) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer

Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort

und Wohnungen aufzuführen.

g) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts

anders bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellv. Vertrauensperson sollen in der Stadt Sulzbach/Saar wohnen.

h) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren/seinen Familien- und Vornamen, ihren/seinen Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Stadt Sulzbach/Saar zuständige Parteileitung. Die Parteien teilen, vor Einreichung der Wahlvorschläge, dem Regionalverband Saarbrücken die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit.

Mit dem Wahlvorschlag sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:

1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen

Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),

2. für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14 KWO),

3. für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

b) Versicherungen an Eides statt zum Nachweis der Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO)

c) die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigung der

zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunftsmitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO)

4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 15 KWO)

5. die eidesstattliche Versicherung nach Anlage 16 KWO

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens 99 Wahlberechtigten. Die Unterstützungslisten für einen solchen Wahlvorschlag liegen von dem Tage nach der Einreichung bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 – 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 13.00 – 16.00 Uhr sowie donnerstags von 13.00 -18.00 Uhr) und zusätzlich an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2024 und 30.03.2024) zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr im Rathaus Sulzbach/Saar, Sulzbachtalstraße 81, Zimmer 3 bis 5, zur Eintragung aus.

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor-und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig.

Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistet Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Die Mitglieder des Gemeinderates werden nach den Grundätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr dem Gemeindewahlleiter der Stadt Sulzbach/Saar, Rathaus Sulzbach/Saar, Sulzbachtalstraße 81, Zimmer 116, von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt werden (§§ 29 KWG, 24 KWO).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellv. Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 KWG). Die Rücknahmeerklärung ist in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter einzureichen (§ 20 Abs. 1 KWO). Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (04. April 2024) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Der Änderungsgrund ist dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG, § 21 Abs. 1 KWO). Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) über das Wahlvorschlagsrecht und den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 22 ff KWG, §§ 17 ff KWO).

Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Stadt Sulzbach/Saar, im Rathaus Sulzbach/Saar, Sulzbachtalstraße 81, Zimmer 116, angefordert werden.

Die entsprechenden Anlagen werden darüber hinaus auf der Website der Landeswahlleiterin www.wahlen.saarland.de zur Verfügung gestellt.

Sulzbach/Saar, 6. November 2023

Michael Adam

Der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter