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Stadtrat & Gremien

Nach der Saarländischen Kommunalverfassung bilden Gemeinderat und Bürgermeister/in die Organe einer Gemeinde. Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger (kommunale Volksvertretung) dar.  Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde. Über Auftragsangelegenheiten entscheidet er nur dann, wenn sie ihm gesetzlich übertragen worden sind.  Bei Gemeinden, denen  die Bezeichnung „Stadt“ verliehen wurde, wird der Gemeinderat als Stadtrat bezeichnet.

Der Gemeinderat wird nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) und des Kommunalwahlgesetzes (KWG) von den Bürgern und EU-Bürgern einer Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Gemeinderates sind ehrenamtlich tätig und haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie üben ein freies Mandat aus und sind somit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

Der Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar umfasst 33 Mitglieder, die Mitgliederzahl eines Gemeinderates richtet sich nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde.

Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Aus diesem Sitzungszwang ergibt sich ein Informationsschutz für den Bürger. Den Vorsitz im Gemeinderat und den Ausschüssen führt der Bürgermeister / die Bürgermeisterin, ohne ein eigenes Stimmrecht zu haben. Damit der Gemeinderat beschlussfähig ist, müssen alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sein. Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Damit die Bevölkerung an den Sitzungen teilnehmen kann, müssen Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung rechtzeitig, entsprechend der Bekanntmachungsverordnung einer Gemeinde öffentlich bekannt gegeben werden. 

Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Wahlen beziehen sich auf Fragen der personellen Besetzung, Abstimmungen auf alle übrigen Entscheidungen. Abstimmungen sind in der Regel offen, Wahlen geheim. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit keine andere gesetzliche Regelung getroffen ist. Bei einem Interessenwiderstreit darf ein Gemeinderatsmitglied weder entscheidend noch beratend tätig werden.

Aufgaben, die dem Gemeinderat entsprechend dem KSVG nicht vorbehalten sind, kann er zur Beschlussfassung an den Bürgermeister oder einen Ausschuss übertragen. Bei vorbehaltenen Aufgaben kann ein Ausschuss beratend tätig werden.