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Amtliche Bekanntmachung - Hinweispflichten der Meldebehörden nach den neuen Bundesmeldegesetz (BMG)

Nach dem Bundesmeldegesetz ist die Meldebehörde verpflichtet, jährlich die Möglichkeiten des Widerspruchs zu Übermittlungen von Daten amtlich bekannt zu geben. Alle bereits eingetragenen Übermittlungs- und Auskunftssperren wurden in das neue Recht übernommen und bleiben bis zum Widerruf gültig.


Folgende Möglichkeiten des Widerspruchs können im Meldeprogramm auf Antrag aufgenommen werden:


1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft

Hinweis gem. § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschrift, 6. Auskunftssperren nach § 51 BMG und 7. Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis auf Widerruf.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und
Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis auf Widerruf.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über:
1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Anschrift sowie 5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 80 und jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 90. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis auf Widerruf.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilten über:
1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4.derzeitige Anschrift.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis auf Widerruf.

Eine Datenübermittlung bei Personen mit eingetragener Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 BMG wird nie erteilt. Diese Personengruppe muss keinen Antrag auf Widerspruch zur Datenübermittlung stellen. Die Auskunftssperre beinhaltet diesen Widerspruch.

Falls Sie eine oder mehrere Übermittlungen widersprechen wollen, haben Sie die Möglichkeit, dies persönlich bei der Meldebehörde, Rathaus, Erdgeschoß, Platz 2, 3 und 4, während den Öffnungszeiten (gerne nach Terminvereinbarung unter 508-0), oder schriftlich zu beantragen. Ein Antragsformular steht auf der Internetseite der Stadt Sulzbach/Saar als Download zur Verfügung.
Falls Sie bereits eine Übermittlungssperre haben eintragen lassen müssen Sie nicht erneut anrufen/vorsprechen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter den Telefonnummern 508-320, 508-321 und 508-322 (Meldebehörde Frau G. Maus, Herr M. Morgenstern und Frau K. Sonntag).

Sulzbach/Saar, den 15.09.2023

Michael Adam

Bürgermeister