Beglaubigungen
Beglaubigungen von Abschriften und Fotokopien
Die amtliche Beglaubigung darf nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass
- die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde
- für interne Zwecke/eigenes Verwaltungsverfahren benötigt wird.
Wichtig: Ist das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Ablichtung für private Zwecke und nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
Deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen ausschließlich von den Standesämtern beglaubigt werden.
Notwendige Unterlagen: Original und Fotokopie des zu beglaubigenden Schriftstücks, die Fotokopien sind mit zu bringen. Nur in Ausnahmefällen können in den Bürgerämtern Kopien gemacht werden.
Bearbeitungszeit: Sie können das beglaubigte Schriftstück gleich wieder mitnehmen. Ab drei Beglaubigungen behalten wir uns jedoch vor, mit Ihnen einen Abholtermin abzusprechen.
Beglaubigungen von Unterschriften
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird. D.h. die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss immer persönlich vorsprechen.
Unterschriftsbeglaubigungen sind nicht für privatrechtliche Zwecke möglich.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
Gebühren:
Beglaubigungen von Unterschriften | je Unterschrift | 2,55 € | |
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jede angefangende Seite |
3,00 € |
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Fotokopien | je Kopie | 0,71 € |