Merkblatt zur Briefwahl Kommunalwahl
Sehr geehrte Wählerin,
sehr geehrter Wähler,
beigefügt erhalten Sie die Unterlagen für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024, und zwar:
- den Wahlschein,
- den amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat,
den amtlichen grünen Stimmzettel für die Wahl zur Regionalversammlung,
den amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors,
- den amtlichen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag und
- den amtlichen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag.
Nach § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes darf jede Wahlberechtigte ihr oder jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler" und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler
- Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
- Den Wahlschein nicht in den gelben Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
- Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, die/den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
- Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den 06. Juni 2024), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung durch die Deutsche Post AG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE" oder „GERMANY" angeben. Falls eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbriefwegen seiner Kennzeichnung und der hellrosafarbenen Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihr oder ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.