Inhalt

Wahlbekanntmachung der Stadt Sulzbach zur Stichwahl des/der Regionalverbandsdirektor/in

1.) Am 23.06.2024
findet die Stichwahl zur Wahl des Regionalverbandsdirektors / der Regionalverbandsdirektorin des Regionalverbandes Saarbrücken statt.
Die Stichwahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.


2.) Die Stadt Sulzbach/Saar ist in 15 allgemeine Wahlbezirke und 6 Briefwahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03.05.2024 bis 17.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 23.06.2024 um 15.00 Uhr im Sportzentrum, Quierschieder Weg 37, zusammen.


3.) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Sollte die Wahlbenachrichtigung nicht mehr vorliegen, reicht das Vorlegen eines der v. g. Ausweisdokumente aus.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Regionalverbandswahlausschusses zugelassenen Wahlvorschläge für die Stichwahl.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


4.) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5.) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stichwahl des Regionalverbandsdirektors/der Regionalverbandsdirektorin
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes Saarbrücken
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Gemeindewahlleiter den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.


6.) Wahlberechtigte Personen, die erst für die Stichwahl am 23. Juni 2024 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 09. Juni 2024 bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen (keine erneute Beantragung notwendig) wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet.


7.) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).