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Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar

Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar Aufgrund der §§ 12 und 50 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2023 (Amtsblatt S. 1119), hat der Stadtrat Sulzbach/Saar in seiner Sitzung vom 16. Mai 2024 folgende Satzung für den Integrationsbeirat beschlossen:

A) Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Aufgrund der §§ 12 und 50 KSVG bildet die Stadt Sulzbach/Saar als Selbstverwaltungsangelegenheit einen Integrationsbeirat.

(2) Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern,

1. die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
2. die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
3. die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder
4. die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.

(3) Ein Drittel der Mitglieder wird durch den Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar entsandt. Für die Bestimmung der Mitglieder des Stadtrates sind die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden.

(4) Aus dem persönlichen Geltungsbereich dieser Satzung sind ausgenommen: Ausländische Angehörige des Diplomatischen und Konsularischen Korps; Personen, die aufgrund eines Truppenstationierungsvertrages sich jeder politischen Tätigkeit zu enthalten haben; ferner Asylbewerber, denen der Aufenthalt in der Stadt Sulzbach/Saar zurDurchführung des Asylverfahrens vorläufig gestattet ist.

(5) Neben dem Integrationsbeirat kann auch ein/e Integrationsbeauftragte/r benannt werden.

§ 2

(1) Wahlberechtigt sind die Personen, die nach § 1 Absatz 2 wählbar sind. Von Amts wegen ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden alle Personen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Personen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2-4 werden nur auf ihren bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eingereichten Antrag hin in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Es wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Näheres bestimmt diese Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts.

(2) Der Tag der Wahl des Integrationsbeirates wird durch Beschluss des Stadtratesbestimmt.


§ 3

Der Integrationsbeirat hat die Aufgabe, die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner i. S.d. § 1 Abs. 2 auf politischer, kultureller und sozialer Ebene in der Stadt Sulzbach/Saar im Rahmen deren kommunaler Zuständigkeit (Selbstverwaltungsangelegenheiten) zu vertreten. Zu diesem Zweck darf sich der Integrationsbeirat mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner i. S. d. § 1 Abs. 2 betreffen.


§ 4

Auf Antrag des Integrationsbeirates hat der/die Bürgermeister/in dem Stadtrat Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 3 dieser Satzung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.


§ 5

(1) Der Integrationsbeirat wählt eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in.

(2) Der/die Sprecher/in des Integrationsbeirates oder ein/e Stellvertreter/in sind berechtigt, bei der Beratung an Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse teilzunehmen,wenn der/die Bürgermeister/in auf Antrag des Integrationsbeirates dem Stadtrat eine Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorgelegt hat. Dem/der Sprecher/in oder dem/der Vertreter/in ist auf deren Verlangen das Wort zu erteilen.

(3) Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem/der Bürgermeister/in vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Integrationsbeauftragte entsprechend.


§ 6

(1) Das Wahlverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechtes und nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Der Integrationsbeirat besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern, die Zusammensetzung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 dieser Satzung.

(3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.


§ 7

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats gelten die §§ 30 Abs. 1,33 und 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 KSVG entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsbeirats ein Sitzungsgeld in der Höhe des jeweils festgesetzten Sitzungsgeldes für die Mitglieder des Stadtrats sowie Erstattung des Verdienstausfalles. Gleiches gilt für den/die Sprecher/in des Integrationsbeirates im Falle der notwendigen Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses in den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung.


§ 8

Die Amtssprache im Integrationsbeirat ist deutsch.


§ 9

Der Integrationsbeirat wird verwaltungstechnisch durch den Fachbereich I (Stadtratsangelegenheiten/Gremiensekretariat) betreut.

B)Wahlvorschriften


§ 10

Im Rahmen des § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner für den Integrationsbeirat wahlberechtigt, die

1. nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
2. die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
3. die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder
4. die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben und die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Sulzbach/Saar ihre Hauptwohnung haben.


§ 11

Im Rahmen des § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner für den Integrationsbeirat wählbar, die
1. nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
2. die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
3. die Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind oder
4. die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben und die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten in der Stadt Sulzbach/Saar ihre Hauptwohnung haben. Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wahlberechtigung und der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten entsprechend.


§ 12

(1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Er bestellt den Wahlvorstand, trifft alle Wahlvorbereitungen und macht Ort und Zeit der Wahl sowie das amtliche Wahlergebnis öffentlich bekannt. Ferner legt er/sie am 42. Tag vor der Wahl ein Wählerverzeichnis nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Wer es für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich Einspruch einlegen, über den der/die Bürgermeister/in entscheidet.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem/r Wahlvorsteher/in und zwei Beisitzern/innen mit jeweils einem/r Stellvertreter/in. Der/Die Wahlvorsteher/in und zwei Beisitzer/innen sollen Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sein.


§ 13

Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Sulzbach/Saar. Das Wahlgebiet wird von dem/der Bürgermeister/in als Gemeindewahlleiter/in für die Stimmabgabe nicht in Wahlbezirke eingeteilt.


§ 14

(1) Der/die Bürgermeister/in fordert nach der Bestimmung des Wahltages, spätestens am 90.Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00Uhr bei dem dafür bestimmten Fachdienst einzureichen. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

(2) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- die Zustimmungserklärung der Bewerber,
- eine Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerber,
- die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften und
- eine Ausfertigung der Niederschrift, über die Wahl der Bewerber.
Die entsprechenden Vordrucke werden durch den/die Bürgermeister/in erstellt und den Wahlvorschlagsträgern zur Verfügung gestellt.


§ 15

(1) Es können sowohl Wahlvorschläge mit einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen, als auch nationale, multinationale, politische oder kulturelle Listen gebildet werden. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerber/innen umfassen, wie Mitglieder zu wählen sind. Als Bewerber/in kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden. Die Bewerber/innen sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung aufzuführen. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen desMehrheitswahlrechts.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirats,findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.


§ 16

(1) Der/die Bürgermeister/in entscheidet spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag überdie Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.

(2) Bei Nichtzulassung von Wahlvorschlägen kann binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde durch die Vertrauensperson des Wahlvorschlages oder durch einen gestrichenen Wahlbewerber schriftlich eingelegt werden. Über die Anfechtung entscheidet der/die Bürgermeister/in bis zum 52. Tag vor der Wahl.

(3) Spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschlägeöffentlich bekannt gemacht.


§ 17

Die Stadt Sulzbach/Saar sichert die technische Durchführung der Wahl sowie ihre Vorbereitung. Dazu werden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.


§ 18

(1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses werden die Wahlberechtigten durch den/die Bürgermeister/in zur Wahl geladen. Gewählt wird mit vorbereiteten Stimmzetteln.Die Wahlhandlung findet öffentlich an einem Sonntag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr in einem Wahlraum statt.

(2) Wer am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen kann, hat die Möglichkeit,
a) seine Stimme per Briefwahl abzugeben.
b) seine Stimme in der Woche vor der Wahl im eingerichteten Briefwahlbüro persönlichabzugeben.


§ 19

Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. Dieses wird in öffentlicher Sitzung festgestellt. Der/Die Bürgermeister/in benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.


§ 20

(1) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge richtet sich nach demRechenverfahren d’Hondt, soweit nicht die Grundsätze des Mehrheitswahlrechtsanzuwenden sind.

(2) Verzichtet einer/eine der Bewerber/innen auf sein/ihr Mandat, rückt der/die Nächsteauf der Liste nach. Listen, die mehr Sitze als Bewerber/innen haben, verlieren ihren Anspruchauf die Sitze, die sie nicht besetzen können.


§ 21

Listenbewerber/innen, auf die kein Sitz entfällt, sind in ihrer Reihenfolge für ihre Liste Ersatzleute. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das jeweilige Ersatzmitglied gemäß der Sitzverteilung nach.


§ 22

(1) Jede/r Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl mit der Begründung anfechten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Sie kann zurückgenommen werden.

(2) Das Anfechtungsschreiben ist an den/die Bürgermeister/in der Stadt Sulzbach/Saar zurichten. Über die Anfechtung entscheidet der Stadtrat. Gegen die Entscheidung des Stadtrates kann nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung geklagt werden.

(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 47 ff. KWG ergänzend.


§ 23

(1) Regelungslücken dieser Satzung werden durch die sinngemäße Anwendung des KSVG,des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung ausgefüllt.

(2) Soweit diese Satzung ein vereinfachtes Wahlverfahren vorsieht, sind dieweitergehenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnungnicht anwendbar.


§ 24

(1)Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.(2)Gleichzeitig treten die Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Bildung eines Integrationsbeirates in der Fassung vom 01. Februar 2010 nebst der Satzung zur 1. Änderung der Satzung für den Integrationsbeitrat der Stadt Sulzbach/Saar vom 07. Mai 2015 außer Kraft.


Sulzbach/Saar, 17. Mai 2024
Michael Adam
Bürgermeister


Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. I