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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Stadtrat, zur Regionalversammlung, der Regionalverbandsdirektorin/ des Regionalverbandsdirektors am 09. Juni 2024


1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Stadt Sulzbach/Saar wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, beim Wahlamt der Stadt Sulzbach/Saar, Sulzbachtalstraße 81, Zimmer 116 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnah- me bereitgehalten.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Per- son im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis ein- getragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Über- prüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperr- vermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Da- tensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Europawahl und/oder für die Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit von Montag, 20.05.2024, bis spätestens Freitag, 24.05.2024, 12:00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt Sulzbach/Saar, Sulzbachtalstra- ße 81, Zimmer 116 (barrierefrei), Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe

a)   an der Europawahl in einem beliebigen Wahlraum des Regionalverbandes Saarbrücken,

b)   an der Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlraum ihres/seines Wahlbereiches,

c)   an der Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlraum ihres/seines Wahlbereiches,

d)   an der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/ des Regionalverbandsdirektors in einem beliebigen Wahl- raum des Regionalverbandes Saarbrücken

oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1   eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis

eingetragenerWahlberechtigter;

5.2  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerver- zeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)   wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne Verschulden

-         bei der Europawahl

die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Eu- ropawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,


-         bei den Kommunalwahlen

die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Absatz 1 der Kommunalwahlord- nung (bis zum 24.05.2024) versäumt hat,

b)   wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme

-     an der Europawahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

-     an den Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahl- ordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,

c)    wenn ihr Wahlrecht oder sein Wahlrecht bei den Europa- und Kommunalwahlen im Ein- spruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerver- zeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde bzw. des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024,

18.00Uhr, bei der Gemeindebehörde bzw. beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis

c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Be- rechtigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

1. für die Europawahl:

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

2. für die Stadtratswahleinen gelben Stimmzettel,

3. für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel,

4. für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors einen hell- blauen Stimmzettel,

5. einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen (Nrn. 2. bis 4.),

6. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen und

7. ein Merkblatt für die Briefwahl bei den Kommunalwahlen.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachge- wiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde bzw. dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Be- hinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe ei-


ner anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtig- ten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief/die Wahlbriefe mit dem Stimmzet- tel/den Stimmzetteln und dem Wahlschein/den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle ab- senden, dass der Wahlbrief/die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht/eingehen.

Wähler, die bei der Europawahl und den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahl- briefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, hellrosafarbener Wahlbrief = Kommunalwahlen).

Die Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen werden innerhalb der Bundesre- publik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Beide Wahlbriefe können auch bei der auf den Wahlbriefen angege- benen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum

Sulzbach/Saar, den 26. April 2024

Die Gemeindebehörde und der Gemeindewahlleiter

(Michael Adam)