Wahlbekanntmachung der Stadt Sulzbach 2024
1.) Am 09.06.2024 finden die Wahlen
- zum Europäischen Parlament
- zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken
- zum Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar
- zum Regionalverbandsdirektor/zur Regionalverbandsdirektorin des Regionalverbandes Saarbrücken statt.
Eine eventuelle Stichwahl zum Regionalverbandsdirektor/zur Regionalverbandsdirektorin des Regionalverbandes Saarbrücken findet am 23.06.2024 statt.
Die Wahlen dauern von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2.) Die Stadt Sulzbach/Saar ist in 15 allgemeine Wahlbezirke und 6 Briefwahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03.05.2024 bis 17.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09.06.2024 um 14.00 Uhr im Sportzentrum, Quierschieder Weg 37, zusammen.
3.) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
1. für die Europawahl einen weißen Stimmzettel
2. für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel
3. für die Stadtratswahl einen gelben Stimmzettel
4. für die Wahl des Regionalverbandsdirektors/ einen hellblauen Stimmzettel.
der Regionalverbandsdirektorin
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des/der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bei der Stadtratswahl und der Regionalversammlungswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlages. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Bei der Wahl des Regionalverbandsdirektors/der Regionalverbandsdirektorin enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.) Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
1. Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes Saarbrücken, 2. Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
3. Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes)
4. Wahl des Regionalverbandsdirektors/der Regionalverbandsdirektorin in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes Saarbrücken oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Gemeindewahlleiter/der Gemeindebehörde die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen absenden, dass diese dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei den angegebenen Stellen abgegeben werden.
6.) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7.) Blinde und Sehbehinderte haben bei der Europawahl die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden.
Die Stimmzettelschablonen können bei dem
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V., Küstriner Straße 6, 66121 Saarbrücken, Tel: 0681/81 81 81; Info-Telefon: 0681/81 51 26, E-Mail: info@bsvsaar.org, Internet: www.bsvsaar.org angefordert werden.
Sulzbach/Saar, den 17. Mai 2024
Die Gemeindebehörde
gez.
(Michael Adam)
Gemeindewahlleiter