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Bekanntmachung des Oberbergamtes des Saarlandes

Auf Antrag der RAG Aktiengesellschaft vom 18.08.2017 hat das Oberbergamt des Saarlandes mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 17.08.2021
- Az. II WASS/5/17‑173 ‑ folgende Entscheidung getroffen.

Auszug aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses:

1. Planfeststellung

Der Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf minus 320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel der RAG Aktienge­sellschaft, Im Welterbe 10, 45141 Essen vom 18.08.2017 wird festgestellt.

Dieser Beschluss wirkt auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger der Vorhaben­trägerin.

Die Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird befristet für die Dauer von 30 Jahren ab Bestandskraft.

2. Weitere Entscheidungen

2.1 Wasserrechtliche Entscheidungen

Aufgrund des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge­setzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) in Verbindung mit den Bestimmungen des Saarländischen Wasserge­setzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zu­letzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) ergehen auf den Antrag vom 18.08.2017 folgende wasserrechtli­che Entscheidungen:

2.1.1 Bezeichnung der Benutzung

Der RAG Aktiengesellschaft, Im Welterbe 10, 45141 Essen, werden nach Maßgabe ihres An­trages vom 18.08.2017 auf Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebs­planes zum Heben und Einleiten von max. 19,8 Mio. m³/a Grubenwasser am Stand­ort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von minus 320 m NHN durch Einstellung der Wasserhaltungsmaßnahmen an den Standorten Reden und Duhamel und den hierzu vorgelegten und dem Planfeststellungs­beschluss zugrunde liegenden sowie der in diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen nebst der sich aus dem Be­scheid ergebenden Nebenbestimmungen gemäß § 10 WHG i. V. m. § 19 Abs. 1 WHG die widerruflichen Erlaubnisse erteilt, durch Einstellung der Gruben-/Grundwasserhaltung an den Standorten Reden und Duha­mel den Grubenwasserspiegel in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf bis auf ein Niveau von maximal minus 320 m NHN ansteigen zu lassen, das Gruben-/Grundwasser aus der Wasserprovinz Reden unterirdisch im Niveau der 5. Sohle über die Göttelborn-Schächte, den Schacht Lummerschied zum Schacht Dilsburg (ehemaliges Bergwerk Göttelborn) und von dort weiter über einen explo­sionsfesten Damm, über dem im Jahr 2011 zur Herstellung der Wasserwegsamkeit eine Strecke mit einem Quer­schnitt von mindestens 2,2 m² aufgefahren wurde zu dem Südschacht (ehemaliges Bergwerk Ensdorf), sowie im weiteren Verlauf über die 14. Sohle des ehemaligen Berg-werks Ensdorf (Niveau minus 400 m NHN) und zu­letzt etwa 1,5 km vor dem Duhamel-Schacht durch einen explosionssicher erstellten Damm mit eingelegten Rohren, die nach Rückzug aus dem unter­tägigen Strecken­netz im Bereich Ensdorf zur Durchleitung des Wassers geöffnet werden, in die Was­serprovinz Ensdorf umzuleiten, am Standort Duhamel Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a zu Tage zu fördern, um den Grubenwasserstand im Anstiegsbereich Duhamel und Reden auf dem beantragten Zielniveau von maximal minus 320 m NHN zu hal­ten und das am Standort Duhamel gehobene Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a an der Einleitstelle E2 auf Gemarkung Fraulautern, Flur 4, Par­zelle 383/44 (Koordinaten: RW: 2556217, HW: 5465071; LUA-Nr. 5664/003), in die Saar einzuleiten.
Diese Entscheidungen ergehen nach § 19 Abs. 3 WHG gemäß dem Schreiben vom 12.05.2021, Az.: E/4‑21.11.02‑148/2016, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) als zuständige Oberste Wasserbehörde (§ 103 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 SWG).

2.1.2 Befristung der Erlaubnisse

Die Erlaubnisse werden befristet für die Dauer von 30 Jahren ab Bestandskraft des Planfest­stellungsbeschlusses.

2.2 Entscheidung über Einwendungen und Stellungnahmen

Die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Anträge sowie die eingereichten Stellung­nahmen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch die Planung der Vorhabenträgerin, Nebenbestimmungen im Beschluss oder durch verbindliche Zusa­gen der Vorhabenträgerin entsprochen wurde oder sie sich im Laufe des Verfahrens auf andere Weise erledigt haben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Planfeststellungsbeschluss und die weiteren Entscheidungen kann inner­halb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht in 66740 Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Str. 15 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam­ten der Geschäftsstelle er­hoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Kla-gebe­geh­rens be­zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsa­chen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Be­teiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Die Klage und Begründung sowie ein eventueller Antrag auf Anordnung der aufschie­benden Wirkung der Klage können auch durch die Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elekt­ronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person sig­niert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO einge­reicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Verordnung über die technischen Rahmenbedin­gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden­postfach ‑ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV). Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Hinweis

Die Entscheidungen erfolgen unter Nebenbestimmungen.

Hinweise zur Auslegung

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie wird gemäß § 3 Abs. 1 des Planungs­sicherstel­lungsgesetzes (PlanSiG) die Auslegung der Entscheidung und der Antrags­unterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Diese erfolgt im Zeitraum vom 06.09.2021 bis zum 20.09.2021 auf folgender Internetseite:

https://www.uvp-verbund.de

Als zusätzliches Informationsangebot wird der Planfeststellungsbeschluss nebst planfestge­stellten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG im Zeitraum vom 06.09.2021 bis zum 20.09.2021 beim Bauamt der Stadt Sulzbach, Gutenbergstraße 1, 66280 Sulzbach ausgelegt.

Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung wie folgt: Mo bis Mi 8 Uhr bis12 Uhr und von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Do von 8 bis 12 Uhr und von 12.30 Uhr bis 18 Uhr und Fr 8 bis 12 Uhr. Wir bitten darum, den Besuch unter der Telefonnummer 068597 508 300 vorher anzumelden.

Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet veröffentlichten Unterlagen.

Mit dem Ende der Veröffentlichung im Internet gilt die Entscheidung als zugestellt, soweit sie nicht individuell zugestellt wurde (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG i. V. m. § 3 PlanSiG).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann die Entscheidung von den Betroffenen und denje­nigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Schiffweiler, 17.08.2021

Oberbergamt des Saarlandes

Im Auftrag
Mölleney