Bekanntmachung Automatisierte Datenübermittlung nach § 58 Soldatengesetz
Automatisierte Datenübermittlung nach § 58 Soldatengesetzes
Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst ist die Meldebehörde verpflichtet, dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31.03. Daten von Personen zu übermitteln, die deutsche Staatsbürger sind und die im Folgejahr volljährig werden (Familienname, Vornamen, Anschrift).
Eine Datenübermittlung nach dem Wehrpflichtgesetz ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz BMG.
Betroffen sind für das Jahr 2025 alle deutschen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die im Jahr 2007 geboren sind.
Falls Sie es wünschen, dass Ihre Daten nicht an das Bundesamt für Wehrverwaltung übermittelt werden, bitte ich Sie, dies innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung dieser amtliche Bekanntmachung schriftlich, per E-Mail (buergerservice@stadt-sulzbach.de) oder persönlich dem Einwohnermeldeamt der Stadt Sulzbach/Saar, Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 003, 004 und 005, mitzuteilen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter den Telefonnummern 508-320, 508-321 und 508-322 (Meldebehörde Frau Maus, Herr Morgenstern und Frau K. Sonntag).
Sulzbach/Saar, 27.09.2024
gez. Michael Adam
Bürgermeister