Inhalt

Brandschutzsatzung für die Stadt Sulzbach/Saar

Auf Grund des § 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amts- blatt Seite 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I Seite 1111), in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt Seite 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I Seite 1119), hat der Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar am 16.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Organisation der Feuerwehr

§

1

Feuerwehr

§

2

Gliederung

§

3

Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen

§

4

Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

§

5

Beendigung des aktiven Dienstes, Beurlaubung

§

6

Jugendfeuerwehr

§

7

Altersabteilung

§

8

Ehrenmitglieder

§

9

Wehr- und Löschbezirksführung

§

10

Gerätewartung

§

11

Feuerwehrversammlung

§

12

Schriftführung

§

13

Feuerwehrkasse

§

14

Spielmannszug

Rechte und Pflichten

§

15

Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

§

16

Ordnungsmaßnahmen


Dienstbetrieb der Feuerwehr

§

17

Alarm- und Ausrückeordnung

§

18

Pflichten des Einsatzleiters und der Einsatzleiterin

§

19

Pflichten nachrückender Kräfte

§

20

Aufräumungsarbeiten

§

21

Brandwachen

§

22

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

Schlussvorschriften

§          23       Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1

Organisation der Feuerwehr

§ 1 Feuerwehr

Die Feuerwehr der Stadt Sulzbach/Saar besteht aus der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 2 Gliederung

(1)  Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:

a)  den aktiven Feuerwehrangehörigen,

b)  der Jugendfeuerwehr,

c)  der Altersabteilung,

d)  dem Spielmannszug.

(2)  Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Löschbezirke: Löschbezirk 1:          Sulzbach-Stadtmitte

Löschbezirk 3:          Sulzbach-Altenwald

Löschbezirk 4:          Sulzbach-Neuweiler

(3)  Der Feuerwehrspielmannszug ist in dem Löschbezirk 1 (Sulzbach-Stadtmitte) aufgestellt.

§ 3 Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen

(1)  Personalstärke (Mindeststärke)

LB 1 (Sulzbach-Stadtmitte)

1 Löschgruppe

1 selbstst. Trupp (DLK)

1 selbstst. Trupp (TLF     4000)

3/24/27

3/6/9

3/6/9

3/9/36/48

LB 3 (Altenwald)

1 Löschgruppe

3/24/27

3/3/24/30

LB 4 (Neuweiler)

1 Löschgruppe

3/24/27

3/3/24/30

(2)  Ausstattung mit Fahrzeugen (Mindestausstattung):

Wehrführer

KdoW

LB 1 (Sulzbach-Stadtmitte)

ELW 1, HLF 20, DLK 23-12, TLF 4000, GW-L2, MTW

LB 3 (Altenwald)

HTLF 20, LF 8/6, MTW

LB 4 (Neuweiler)

LF 10, LF 8/6, MTW

§ 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1)  In die Freiwillige Feuerwehr sollen als Mitglieder nur Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Sulzbach/Saar haben und feuerwehrtauglich sind. Abweichend von Satz 1 können Bewerber und Bewerberinnen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Sulzbach/Saar haben, aber regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen und nicht bereits Mitglied einer anderen Feuerwehr sind, aufgenommen werden. Die Bewerber und Bewerberinnen müssen für die vorgesehene Einsatztätigkeit feuerwehrtauglich sein sowie geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Die Stadt kann ein erweitertes Führungszeugnis auf eigene Kosten anfordern.

(2)  Unfähig zum Feuerwehrdienst ist, wer

  1. entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist,
  2. aufgrund Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder zum Vollzug einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist.

(3)  Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung aufgenommen werden, wenn es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Die Feuerwehrtauglichkeit und die Qualifikationen sind durch die Einsatzkraft nachzuweisen. Eine Einsatzkraft ist nicht Mitglied der Feuerwehr, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 15 zu erfüllen. Die Zugehörigkeit als Einsatzkraft ist der Feuerwehr anzuzeigen, in der die Mitgliedschaft besteht.

(4)  Die Feuerwehrtauglichkeit ist für die vorgesehene Einsatztätigkeit durch ärztliche Bescheinigung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Stadt Sulzbach/Saar.

(5)  Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr in die Feuerwehr aufgenommen werden. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Aufnahme in die Feuerwehr der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.

(6)  Über die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Sulzbach/Saar entscheidet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Benehmen mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, ist dies dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes, Beurlaubung

(1)  Mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nach § 35 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der jeweils gültigen Fassung scheiden Feuerwehrangehörige aus dem aktiven Dienst aus.

(2)  Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus

  1. durch Austritt,
  2. bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,
  3. wenn er oder sie das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden,
  4. wenn er oder sie durch Wohnortwechsel oder aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung steht. Wird er oder sie innerhalb von sechs Jahren innerhalb der- selben Feuerwehr wieder aufgenommen oder von der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde übernommen, ist seine oder ihre bisherige Dienstzeit bei der Freiwilligen Feuerwehr anzurechnen; die Dienstgradbezeichnung be- hält er oder sie bei. Die Personalunterlagen sind der aufnehmenden Gemein- de auf Antrag des oder der Feuerwehrangehörigen zu überlassen.
  5. durch Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde,
  6. durch Ausschluss,
  7. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,
  8. wenn eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nachträglich eintritt.

(3)  Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige kann aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn er oder sie

  1. wiederholt seine bzw. ihre Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn er oder sie innerhalb eines Jahres mehr als dreimal unentschuldigt den nach dem Jahresdienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben ist.
  2. infolge einer sonstigen Dienstverletzung oder wegen Begehung einer Straftat nicht mehr würdig erscheint, den Feuerwehrdienst zu verrichten,
  3. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt hat oder nicht befolgt,
  4. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
  5. das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,
  6. bei Zusammenlegung von Löschbezirken trotz Weisung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Chef/in der Wehr den Dienst nicht fristgerecht in dem bestimmten Löschbezirk aufnimmt.

(4)  Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest und zieht die dem oder der Feuerwehrangehörigen überlassene Feuerwehrdienstkleidung, persönliche Schutzkleidung sowie Meldeempfänger und ggf. den Feuerwehr-Dienstausweis ein. Für fehlende Ausstattungsgegenstände kann die Stadt Kostenersatz verlangen.

(5)  Im Falle des Ausscheidens sind innerhalb eines Monats Feuerwehrdienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Bei Ausschluss reduziert sich die Pflicht auf eine Woche. Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem oder der Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.

(6)  Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige kann auf Antrag aus wichtigem Grund mit Weiterlauf der Dienstzeit beurlaubt werden. Über den Zeitraum der Beurlaubung entscheidet die Stadt.

§ 6 Jugendfeuerwehr

(1)  Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirks soll Staffelstärke betragen. Wird diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendfeuerwehrangehörigen mehrerer Löschbezirke in einem Löschbezirk zusammengeführt werden.

(2)  Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bis zum Widerruf bestellen. Der Lehrgang Jugendfeuerwehrbeauftragter soll innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden.

(3)  Für die feuerwehrtechnische Ausbildung und die jugendpflegerische Tätigkeit erarbeiten der oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin im Benehmen mit dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin jährlich einen Ausbildungsplan, der vom Wehrführer oder der Wehrführerin zu genehmigen ist.

(4)  Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Sie obliegt im Löschbezirk dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin, auf Wehrebene dem Wehrführer oder der Wehrführerin bzw. dem oder der jeweiligen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den Brandschutz und die Technische Hilfe sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten der Feuerwehr.

(5)  Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Löschbezirks- und Wehrebene hat mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem oder der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und im Einvernehmen mit dem Lösch- bezirks- bzw. Wehrführer oder der Löschbezirks- bzw. Wehrführerin eine Versammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im Übrigen gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend.

(6)  Ein Jugendfeuerwehrangehöriger oder eine Jugendfeuerwehrangehörige scheidet aus der Jugendfeuerwehr aus, durch

  1. Übertritt in die aktive Wehr,
  2. Austritt,
  3. Erreichen der Altersgrenze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland, wenn nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung vorliegen,
  4. Ausschluss wegen wiederholtem Fernbleiben vom Übungsdienst sowie
  5. Ausschluss wegen schwerwiegender Verstöße. Über den Ausschluss haben nach Beratung der oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr gemeinsam mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin zu entscheiden.

(7)  § 5 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 7 Altersabteilung

(1)  In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrange- hörige überführt, wenn er oder sie

  1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,
  2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,
  3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

(2)  Die Übernahme in die Altersabteilung ist den Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.

(3)  Angehörige der Altersabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben der Brandschutzerziehung, Aus- und Fortbildung, Betreuung von Vorbereitungsgruppen und Jugendfeuerwehren sowie Organisation. An Aufgaben der Gerätewartung gemäß §11 können Angehörige der Altersabteilung auf eigenen Antrag mitwirken. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt durch Übertragung durch den Wehrführer oder die Wehrführerin.

(4)  Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Altersabteilung bestellen.

§ 8 Ehrenmitglieder

(1)  Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auf Vorschlag der Feuerwehrversammlung Personen außerhalb der Feuerwehr, die sich um das Brandschutz- wesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2)  Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr bewährte Wehrführer und Wehrführerinnen sowie Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit zu Ehrenwehrführern und Ehrenwehrführerinnen sowie Ehrenlöschbezirksführern und Ehrenlöschbezirksführerinnen ernennen.

§ 9 Wehr- und Löschbezirksführung

(1)  Es werden gewählt:

  1. der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin in einer vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Stadt.
  2. der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin in einer vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen des Löschbezirks.

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt; die Einberufung kann auch elektronisch (per E-Mail) erfolgen, sofern der Empfänger oder die Empfängerin hierfür einen Zugang eröffnet. Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrmitglieder, die der Feuerwehr zusammenhängend mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.

(2)  Zum Wehrführer oder zur Wehrführerin und zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin sowie zu deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen können nur aktive Feuerwehrangehörige gewählt werden, die die jeweiligen Voraussetzungen für die Bestellung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland zum Zeitpunkt der Wahl erfüllen. Gewählt wird durch geheime Abstimmung. Die Wahlleitung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin. Im Übrigen gilt § 46 KSVG. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen spätestens zehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

(3)  Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder Nachfolgerin weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, führt der jeweilige Stellvertreter oder Stellvertreterin bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder Nachfolgerin die Feuerwehr. Ist dies ebenfalls nicht möglich, führt der oder die ranghöchste aktive Feuerwehranghörige bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder Nachfolgerin die Feuerwehr. Bei Ranggleichheit ist das Dienstalter maßgebend.

(4)  Dem Wehrführer oder der Wehrführerin und dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin obliegen die ihnen durch das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere:

  1. die erforderlichen Übungen festzusetzen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin rechtzeitig anzuzeigen,
  2. auf die Teilnahme an Lehrgängen und Seminaren hinzuwirken,
  3. im Löschbezirk die Tätigkeit des Kassenführers oder der Kassenführerin, Gerätewartes oder der Gerätewartin, des Atemschutzgerätewartes oder der Atemschutzgerätewartin, des oder der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und der weiteren Beauftragten für bestimmte Fachbereiche zu überwachen,
  4. die erforderlichen Aufzeichnungen und Berichte über die Feuerwehrtätigkeit zu veranlassen,
  5. an Dienstbesprechungen teilzunehmen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin hierüber zu berichten,
  6. die Brandschutzeinrichtungen zu beaufsichtigen und festgestellte Mängel abstellen zu lassen,
  7. eine Alarm- und Ausrückeordnung aufzustellen,
  8. in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen, Besitzern und Besitzerinnen oder Betreibern und Betreiberinnen eine Einsatzplanung für die Feuerwehr für solche Gebäude und Einrichtungen aufzustellen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine erhöhte Gefahr für Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt ausgeht.

(5)  Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin werden von ihren Vertretern und Vertreterinnen unterstützt und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

§ 10 Gerätewartung

(1)  In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin vom Wehrführer oder der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin ein Gerätewart oder eine Gerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

(2)  Zur Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten sind abhängig von der Organisation der Atemschutzgerätewartung auf Wehr- bzw. Löschbezirksebene vom Wehrführer oder der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin je ein Atemschutzgerätewart oder eine Atemschutzgerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf der entsprechenden Ebene zu bestellen.

(3)  Wird die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten zentral auf Wehrebene durchgeführt, kann die Bestellung eines Atemschutzgerätewartes oder einer Atemschutzgerätewartin und eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin auf Löschbezirksebene entfallen. Das Überwachen, Lagern und Verwalten von Atemschutzgeräten obliegt dann dem Gerätewart oder der Gerätewartin im Löschbezirk.

(4)  Für die Organisation der Gerätewartung und der Atemschutzgerätewartung sowie die Tätigkeit der Gerätewarte und Gerätewartinnen und der Atemschutzgeräte- warte und Atemschutzgerätewartinnen in der Stadt Sulzbach erlässt der Wehrführer oder die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine besondere Dienstanweisung, in der die Struktur, die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten festzulegen sind.

(5)  Der Gerätewart oder die Gerätewartin und der Atemschutzgerätewart oder die Atemschutzgerätewartin haben die erfolgreiche Teilnahme der nach Feuerwehr- Dienstvorschrift (FwDV) erforderlichen Lehrgänge nachzuweisen. Erfordert die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von feuerwehrtechnischen Geräten und Atemschutzgeräten besondere Sachkunde, ist die erforderliche Eignung durch entsprechende Sachkundelehrgänge nachzuweisen.

§ 11 Feuerwehrversammlung

(1)  Unter dem Vorsitz des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin findet jährlich mindestens eine ordentliche Versammlung im Löschbezirk statt, in der wichtige Feuerwehrangelegenheiten, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind. Bei der ersten Versammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres hat der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin einen Bericht über das abgelaufene Jahr und der Kassenführer oder die Kassenführerin einen Kassenbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Kassenführers oder der Kassenführerin.

(2)  Die ordentliche Versammlung wird vom Löschbezirksführer oder von der Löschbezirksführerin einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Wehrführer oder der Wehrführerin spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin muss binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Feuerwehrangehörigen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlang.

(3)  Zu wichtigen, die Aufgaben der Löschbezirke übergreifenden Feuerwehrangelegenheiten kann der Wehrführer oder die Wehrführerin mit dem Bürgermeister o- der der Bürgermeisterin eine Versammlung mehrerer Löschbezirke oder der gesamten Feuerwehr einberufen.

(4)  Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden aktiven Feuerwehrmitglieder, die der Feuerwehr zusammenhängend mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet. Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Versammlung gelten die Vorschriften des KSVG entsprechend.

§ 12 Schriftführung

(1)  In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend. Für das Amt des Schriftführers ist auch ein Mitglied der Altersabteilung wählbar.

(2)  Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat über die Feuerwehrversammlungen und die Hauptversammlungen jeweils eine Niederschrift zu fertigen und, mit Ausnahme der Einsatzberichte, die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die im Löschbezirk anfallen.

§ 13 Feuerwehrkasse

(1)  Für jeden Löschbezirk wird eine Feuerwehrkasse im städtischen Haushalt eingerichtet, der die Zuwendungen der Stadt Sulzbach/Saar sowie anderer Förderer zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens zufließen. Daneben kann der Löschbezirk eine Barkasse gemäß der Richtlinie der Stadt Sulzbach/Saar über die Führung der Feuerwehrkassen in den Löschbezirken der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sulzbach/Saar führen.

(2)  In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung für die Dauer von drei Jahren ein Kassenführer oder Kassenführerin und für jedes Rechnungsjahr zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend. § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3)  Der Kassenführer oder die Kassenführerin hat die Barkasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er oder sie nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin leisten.

(4)  Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen haben die Barkasse jährlich mindestens einmal zu prüfen.


§ 14 Spielmannszug

(1)  Der Spielmannszug führt den Namen „Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Sulzbach/Saar.“ Der Spielmannszug ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Sulzbach/Saar. Der Spielmannszug praktiziert das freiwillige Musizieren und dient der Kameradschaft innerhalb und außerhalb der Feuerwehr.

(2)  Dem Spielmannszug können angehören:

a)    aktive Feuerwehrangehörige,

b)    Jugendfeuerwehrangehörige,

c)    sowie Jugendliche und erwachsene Personen, denen eine aktive Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht möglich ist.

(3)  Die Ausbildung und Leitung des Spielmannszuges obliegt dem Leiter/der Leiterin des Spielmannszuges oder eines von ihm/ihr beauftragten Mitgliedes aus dem Vorstand des Spielmannszuges.

(4)  Der Spielmannszug wählt aus den Reihen seiner aktiven und inaktiven Mitglieder und Mitgliederinnen einen Vorstand für die Dauer von 4 Jahren. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend. Es werden gewählt:

  1. der Leiter oder die Leiterin des Spielmannszuges,
  2. der Kassenführer oder die Kassenführerin,
  3. der Schriftführer oder die Schriftführerin,
  4. der Kassenprüfer oder die Kassenprüferin.

Die Musikalische Leitung sowie die Stabführung wird auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung durch den Wehrführer oder der Wehrführerin aus den Reihen der Spielleute ernannt.

(5)  Der Einsatz des Spielmannszuges erfolgt durch den Leiter/die Leiterin des Spielmannszuges im Einvernehmen mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin. Der Spielmannszug kann mit Zustimmung des Wehrführers oder der Wehrführerin zu feuerwehrfremden Veranstaltungen, Ständchen oder sonstigen Repräsentations- aufgaben herangezogen werden.

(6)  In den Spielmannszug können Personen ab dem 8. Lebensjahr aufgenommen werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen muss die Aufnahme mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(7)  Die Zugehörigkeit zum Spielmannszug endet,

  1. mit dem Austritt aus dem Spielmannszug,
  2. wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
  3. mit dem Ausschluss aus dem Spielmannszug (gem. § 5 Abs.3).

(8)  Den Ausschluss aus dem Spielmannszug stellt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin nach Anhörung durch den Wehrführer oder der Wehrführerin und der Spielmannszugsleitung fest.

Rechte und Pflichten

§ 15 Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

(1)  Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben an Einsätzen und den festgelegten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen. Sie haben mit den eingesetzten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie ihrer Dienst- und Schutzkleidung pfleglich umzugehen. Sie sind verpflichtet, das Ansehen und die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr nach innen und außen nicht zu schädigen und durch kameradschaftliches Verhalten zur Leistung der Feuerwehr beizutragen.

(2)  Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben ihre Abwesenheit, sofern sie mehr als zwei Wochen beträgt, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin anzuzeigen.

(3)  Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie sind verpflichtet, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Auf Aufforderung der Stadt haben sie sich einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Werdende Mütter haben dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin die Schwangerschaft mitzuteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.

(4)  Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr haben Anspruch auf kostenfreie Gestellung der Feuerwehr-Dienstkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung gemäß den geltenden Vorschriften.

(5)  Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr sind über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim Eintritt und danach mindestens einmal jährlich zu belehren. Sie haben sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten.

(6)  Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin anzuzeigen.

(7)  Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des Wehrführers oder der Wehrführerin bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes die Feuerwehr-Dienstkleidung zu tragen.


§ 16 Ordnungsmaßnahmen

(1)  Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr die ihm oder ihr obliegenden Dienstpflichten nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Der zuständige Löschbezirksführer oder die zuständige Löschbezirksführerin ist zuvor zu hören.

(2)  Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere:

  1. Verweis,
  2. Abmahnung,
  3. Rückstufung um einen Dienstgrad,
  4. Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise),
  5. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.

(3)  Vor einer Ordnungsmaßnahme ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

Dienstbetrieb der Feuerwehr

§ 17 Alarm- und Ausrückeordnung

Zur Festlegung mit welchen Einsatzmitteln (Fahrzeuge und Geräte) und mit welcher Mannschaftsstärke auf verschiedene Schadenfälle reagiert werden soll, hat der Wehrführer oder die Wehrführerin eine Alarm- und Ausrückeordnung zu erstellen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zur Genehmigung vorzulegen. Die Alarm- und Ausrückeordnung ist auf Gemeindeverbandsebene mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen und danach der Integrierten Leitstelle bekannt zu geben.

§ 18 Pflichten des Einsatzleiters und der Einsatzleiterin

(1)  Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen und Tiere zu retten, Sachen zu bergen und die Umwelt zu schützen. Er oder sie hat darauf zu achten, dass durch die Tätigkeit der Feuerwehr kein vermeidbarer Schaden entsteht.

(2)  Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat die zuständige Feuerwehreinsatz- zentrale oder Leitstelle unverzüglich über die Lage zu unterrichten und die Benachrichtigung des Wehrführers oder der Wehrführerin zu veranlassen. Er oder sie unterrichtet den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.

(3)  Die Feuerwehreinheiten sind durch den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm oder ihr den Einsatzbefehl. Die Einsatzleitung ist kenntlich zu machen.

(4)  Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat dafür Sorge zu tragen, dass sich nach Eintreffen der Feuerwehr alle zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe nicht unbedingt benötigten Personen von der Einsatzstelle entfernen.

(5)  Über den Verlauf des Einsatzes fertigt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin einen Einsatzbericht und legt diesen unverzüglich dem Wehrführer oder der Wehrführerin zur Weiterleitung an den Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vor.

§ 19 Pflichten nachrückender Kräfte

(1)  Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen nachrückender Kräfte haben sich beim Einsatzleiter oder bei der Einsatzleiterin zu melden. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin entscheidet über die Verwendung der nachrückenden Kräfte sowie über das Einsatzende und das Abrücken der Einheiten.

(2)  Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen sind dafür verantwortlich, dass alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, ordnungsgemäß ausgerüstet sind. Dies ist insbesondere bei dem Einsatz feuerwehrfremder Personen zu beachten.

§ 20 Aufräumungsarbeiten

(1)  Einsatzstellen sind nur soweit zu säubern und aufzuräumen, dass keine Gefahr des Einsturzes oder des Ausbruches eines neuen Brandes mehr besteht.

(2)  Bei Aufräumungsarbeiten ist auf Hinweise zur Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.

(3)  Gebäudeteile dürfen nachträglich nur bei dringender Notwendigkeit und nach Maßgabe der Entscheidung der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde niedergelegt werden.

§ 21 Brandwachen

(1)  Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin eingerichtet. Beginn und Ende legt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin fest. Werden sie auf Anforderung des Geschädigten gestellt, obwohl sie nicht erforderlich sind, ist die Gestellung kostenpflichtig.

(2)  Die Brandwache hat alle Maßnahmen zu treffen, die ein Wiederaufleben des Brandes verhindern.

§ 22 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

Die Führer und die Führerinnen der eingesetzten Einheiten haben nach dem Einrücken die Einsatzbereitschaft unverzüglich wiederherstellen zu lassen und die Integrierte Leitstelle entsprechend zu informieren.

Schlussvorschriften

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Brandschutzsatzung tritt am Tag nach öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandschutzsatzung der Stadt Sulzbach/Saar vom 20. März 2013 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 05. Dezember 2014 außer Kraft.

Sulzbach/Saar, 11.07.2024